1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. März 2012 - 8 Sa 985/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Mitglied im Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e. V. (nachfolgend EHV-LH), dessen Satzung idF vom 14. Juni 2001 ua. lautet:
"§ 2
Zweck des Verbandes
1. ...
Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
...
c) Abschluß von Tarifverträgen mit den zuständigen Gewerkschaften,
...
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
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