BAG - Urteil vom 12.02.2014
4 AZR 450/12
Normen:
TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 3 Nr. 56
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 985/11
ArbG Lüneburg, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 67/10

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung

BAG, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 450/12

DRsp Nr. 2014/4270

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung

1. Eine Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung ist wirksam, wenn sich aus der Satzung des Verbandes ergibt, dass eine solche Mitgliedschaft mit einer Einschränkung der Mitwirkungsrechte bei Beschlussfassungen verbunden ist. Dabei reicht es aus, dass diese zusammenfassend beschrieben werden. 2. Ein Arbeitnehmer kann aus für nicht für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen keine Rechte herleiten, wenn der Arbeitgeber lediglich OT-Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. März 2012 - 8 Sa 985/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgeltansprüche.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seit 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Diese ist Mitglied im Einzelhandelsverband Lüneburger Heide e. V. (nachfolgend EHV-LH), dessen Satzung idF vom 14. Juni 2001 ua. lautet:

"§ 2

Zweck des Verbandes

1. ...

Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:

...

c) Abschluß von Tarifverträgen mit den zuständigen Gewerkschaften,

...

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft