LAG Chemnitz - Urteil vom 12.09.2019
5 Sa 7/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TV-L EG 10; TV-L EG 13;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1541/18

Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfGZielsetzung des VorbeschäftigungsverbotsVerfassungskonforme Auslegung des VorbeschäftigungsverbotsLange zurückliegende Zeit der VorbeschäftigungGanz anders geartete Vorbeschäftigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 7/19

DRsp Nr. 2023/12096

Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG Zielsetzung des Vorbeschäftigungsverbots Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots Lange zurückliegende Zeit der Vorbeschäftigung "Ganz anders geartete" Vorbeschäftigung

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Die Beschäftigten bedürfen des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes, weil sonst eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht. 3. Nach verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gilt das Vorbeschäftigungsverbot nicht, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. 4. Im Zeitpunkt der erneuten Einstellung des Beschäftigten lag seine Vorbeschäftigung vor fünf Jahren nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsrechtlich geboten wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat Zeitabläufe von acht Jahren sowie von 22 Jahren beurteilt.