BAG - Urteil vom 20.03.2019
7 AZR 409/16
Normen:
GG Art. 20 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 176
AuR 2019, 481
BB 2019, 2099
BB 2020, 438
EzA TzBfG § 14 Nr. 135
EzA-SD 2019, 6
NZA 2019, 1274
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1015/15
ArbG Bonn, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 867/15

Vorbeschäftigungsverhältnis mit demselben ArbeitgeberVerfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen GrundGesetzgeberische Konzeption der sachgrundlosen Beschäftigung als AusnahmeregelungEingeschränkter Vertrauensschutz in höchstrichterliche RechtsprechungSachgrund für eine Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen

BAG, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 409/16

DRsp Nr. 2019/11475

Vorbeschäftigungsverhältnis mit demselben Arbeitgeber Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund Gesetzgeberische Konzeption der sachgrundlosen Beschäftigung als Ausnahmeregelung Eingeschränkter Vertrauensschutz in höchstrichterliche Rechtsprechung Sachgrund für eine Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen

Orientierungssätze: 1. Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. "Arbeitgeber" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Vertragsarbeitgeber, also die natürliche oder juristische Person, mit der der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Eine sachgrundlose Befristung eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Arbeitsvertrags ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Arbeitnehmer zuvor in einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland gestanden hat. Das gilt auch dann, wenn diese Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums mit eigener Ressortkompetenz erfolgte (Rn. 20 f.).