BGH - Beschluss vom 08.02.2017
2 StR 375/16
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2018, 35
ZInsO 2018, 82
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.05.2016

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch einen Taxiunternehmer aufgrund der Zahlung von Schwarzlöhnen an die Beschäftigten; Angabe der Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse für jeden Fälligkeitszeitpunkt

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 2 StR 375/16

DRsp Nr. 2017/6226

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch einen Taxiunternehmer aufgrund der Zahlung von Schwarzlöhnen an die Beschäftigten; Angabe der Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse für jeden Fälligkeitszeitpunkt

Bei Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt müssen für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Höhe der zu zahlenden Arbeitsentgelte und des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse angegeben werden, weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2;

Gründe