BGH - Beschluss vom 04.09.2013
1 StR 94/13
Normen:
StGB § 266a; SGB IV § 8; SGB V § 249b; SGB VI § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 123
NStZ 2014, 321
wistra 2014, 23
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 14.08.2012

Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 1 StR 94/13

DRsp Nr. 2013/21795

Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

1. Arbeitgeber im Sinn des § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. 2. Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten. 3. Die Vertragsparteien können aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen. 4. In die Gesamtbetrachtung sind vor allem das Vorliegen eines umfassenden arbeitsrechtlichen Weisungsrechts, die Gestaltung des Entgelts und seiner Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen. 5. Saisonarbeiter als Erntehelfer sind zumindest in der Regel Arbeitnehmer.

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. August 2012 wird

a) b) 2. 3.