BAG - Urteil vom 24.07.2001
3 AZR 567/00
Normen:
BetrAVG § 6 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 213
BAGReport 2002, 148
BB 2002, 997
DB 2002, 588
NZA 2002, 672
ZIP 2002, 493
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 616/99
ArbG München, vom 20.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16021/98

Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft Ausgeschiedenen; Teilrentenberechnung nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bei vereinbarter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades

BAG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 567/00

DRsp Nr. 2002/3607

Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft Ausgeschiedenen; Teilrentenberechnung nach § 2 Abs. 5 BetrAVG bei vereinbarter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades

»1. Die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen. Eine gesetzliche Berechnungsregel gibt es hierfür nicht.