BAG - Urteil vom 20.01.2010
5 AZR 986/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BAT Nr. 3 SR 2l I; TV-L § 44 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 187
NZA 2010, 840
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 10/08
ArbG Heilbronn, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/07

Vorgreiflichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage; Umfang der Arbeitszeit einer angestellten Lehrkraft; Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 986/08

DRsp Nr. 2010/4731

Vorgreiflichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage; Umfang der Arbeitszeit einer angestellten Lehrkraft; Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung

Orientierungssätze: 1. Die für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig von der begehrten Feststellung abweisungsreif ist. 2. Die Arbeitszeit einer angestellten Lehrkraft umfasst nicht nur den zu erteilenden Unterricht, sondern auch sonstige Arbeiten wie Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gespräche mit Eltern, Teilnahme an Konferenzen usw. Die älteren Lehrern gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung kürzt nicht die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit. 3. Zu viel geleisteter Unterricht kann nur dann einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung begründen, wenn die Lehrkraft mit Unterricht und ihren sonstigen Arbeiten die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit überschreitet.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2008 - 3 Sa 10/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; BAT Nr. 3 SR 2l I; TV-L § 44 Nr. 2;

Tatbestand: