LAG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2023
3 Sa 346/22
Fundstellen:
BeckRS 2023, 33695
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 183/22

Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutzprozeß, Personalratsanhörung, Außerordentliche Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsberechtigter, Kündigungserklärungsfrist, Erhebliche Pflichtverletzung, Fristlose Kündigung, Beendetes Arbeitsverhältnis, Impfunverträglichkeit, Weiterbeschäftigung, Verhaltensbedingte, Schwerwiegende Pflichtverletzung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Personalratsmitglieder - Berufungszulässigkeit, außerordentliche Kündigung, wichtiger Grund, Interessensabwägung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Verdachtskündigung, Anhörungspflicht, Betriebsratsanhörung, Weiterbeschäftigungsanspruch, Auflösungsantrag, Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 346/22

DRsp Nr. 2023/16497

Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Kündigungsschutzprozeß, Personalratsanhörung, Außerordentliche Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsberechtigter, Kündigungserklärungsfrist, Erhebliche Pflichtverletzung, Fristlose Kündigung, Beendetes Arbeitsverhältnis, Impfunverträglichkeit, Weiterbeschäftigung, Verhaltensbedingte, Schwerwiegende Pflichtverletzung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Personalratsmitglieder - Berufungszulässigkeit, außerordentliche Kündigung, wichtiger Grund, Interessensabwägung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Verdachtskündigung, Anhörungspflicht, Betriebsratsanhörung, Weiterbeschäftigungsanspruch, Auflösungsantrag, Kündigungsschutzklage

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 15.09.2022, Az.: 1 Ca 183/22, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: