Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren Arbeitslosengeld II für die Zeit ab März 2018.
Der 1964 geborene Antragsteller bewohnte seit Ende 2006 in A-Stadt in der A-Straße eine Mietwohnung, für die ab Februar 2018 monatlich eine Gesamtmiete i.H.v. 302,29 € sowie ein Abschlag auf die Trink- und Schmutzwassergebühren i.H.v. 25 € zu zahlen waren.
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