OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2017
12 B 119/17
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 18/17

Vorläufige Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen 12 B 119/17

DRsp Nr. 2017/5687

Vorläufige Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes

Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Es bedarf einer vor Beginn der Maßnahme zu treffenden Prognose dahingehend, dass dadurch festgestellte Erziehungs- oder Persönlichkeitsdefizite ausgeglichen werden können. Für die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung reicht es aus, wenn eine Milderung des Erziehungsdefizits möglich ist.

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. aus N. bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit der Antrag abgelehnt worden ist.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig - längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 6 K 74/17 - Hilfe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung zu gewähren.