LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.07.2020
L 8 SO 73/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 23.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SO 56/20 ER

Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB IILeistungen für EU-BürgerVoraussetzungen eines LeistungsausschlussesGewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 73/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14736

Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Leistungen für EU-Bürger Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren

Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland von fünf Jahren steht einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegen; unerheblich ist dabei, ob der Aufenthalt rechtmäßig war bzw. wie der Aufenthalt finanziert wurde.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23. April 2020 aufgehoben.

Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. April 2020 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die beim Sozialgericht Bremen anhängige Klage S 34 AS 2180/19 oder den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 31. März 2020, längstens jedoch bis zum 31. März 2021, vorläufig Leistungen in Höhe von 1.064,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.

Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II.