Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 23. April 2020 aufgehoben.
Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 1. April 2020 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die beim Sozialgericht Bremen anhängige Klage S
Der Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.
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