LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 31.08.2020
L 13 AS 132/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 108/20

Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB IIMehrbedarf für die Kosten einer prophylaktischen Supplementierung nach adipositaschirurgischer OperationMedizinische Gründe für einen Mehrbedarf

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.08.2020 - Aktenzeichen L 13 AS 132/20 B ER

DRsp Nr. 2020/14739

Vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II Mehrbedarf für die Kosten einer prophylaktischen Supplementierung nach adipositaschirurgischer Operation Medizinische Gründe für einen Mehrbedarf

Ein Anspruch auf Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung setzt medizinische Gründe, eine kostenaufwändige Ernährung und einen Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung voraus.

Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2020 wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 43,20 EUR monatlich für den Zeitraum vom 30. April bis 29. Oktober 2020 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 21 Abs. 5;

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 () zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts () Oldenburg vom 25. Juni 2020 ist teilweise begründet.