Der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2020 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 43,20 EUR monatlich für den Zeitraum vom 30. April bis 29. Oktober 2020 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.
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