LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.12.2020
L 14 AS 1531/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 123 AS 7285/20

Vorläufige Grundsicherungsleistungen für EU-BürgerLeistungsgewährung trotz Vorliegens eines gesetzlichen Leistungsausschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2020 - Aktenzeichen L 14 AS 1531/20 B ER

DRsp Nr. 2021/1398

Vorläufige Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger Leistungsgewährung trotz Vorliegens eines gesetzlichen Leistungsausschlusses

Die Verfahren L 14 AS 1531/20 B ER und L 14 AS 1530/20 B ER PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 14 AS 1531/20 B ER verbunden.

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2020 geändert.

Der Beigeladene wird vorläufig verpflichtet,

a) für die Antragstellerin zu 1

bezüglich des Monats Oktober 2020 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in der zweiten Monatshälfte abzüglich eines Betrags von 92.- EUR zu übernehmen,

bezüglich des Zeitraums November 2020 bis März 2021 monatlich 191.- EUR zu zahlen und zusätzlich die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen,

b) für die Antragsteller zu 2 und 3

bezüglich des Monats Oktober 2020 je 52,50 EUR zu zahlen sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in der zweiten Monatshälfte zu übernehmen,

bezüglich des Zeitraums November 2020 bis März 2021 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich eines Betrags von je 99.- EUR monatlich zu übernehmen.