LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 10.11.2020
L 8 SO 84/20 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB IX § 14; SGB IX § 104;
Fundstellen:
NZS 2021, 232
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 88/18

Vorläufige Kostenübernahme für einen HausgebärdensprachkursAuswahl einer geeigneten DozentinAusnahme des Grundsatzes der Leistungskontinuität

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen L 8 SO 84/20 ER

DRsp Nr. 2020/18116

Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs Auswahl einer geeigneten Dozentin Ausnahme des Grundsatzes der Leistungskontinuität

1. Durch das Inkrafttreten des Rechts der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 erledigt sich eine Ablehnung von Eingliederungshilfe nicht auf andere Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X. Eine bereits in der Zeit bis 31.12.2019 begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers bleibt bestehen. 2. Als Leistung zur Teilhabe an Bildung kann sich ein Anspruch auf Übernahme von Kosten einer zusätzlichen Förderung der Gebärdensprache in Form eines Hausgebärdensprachkurses ergeben.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB IX § 14; SGB IX § 104;

Gründe:

I.

Im Streit ist die vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs, insbesondere die Auswahl einer geeigneten Dozentin.