LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2020
L 8 AY 105/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 2; AsylbLG §§ 3 f.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AY 120/20 ER

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLGAnspruch auf AnalogleistungenRechtsmissbräuchliche Beeinflussung einer AufenthaltsdauerVerletzung von MitwirkungspflichtenGewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen

LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 105/20 B ER

DRsp Nr. 2020/16666

Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem AsylbLG Anspruch auf Analogleistungen Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung einer Aufenthaltsdauer Verletzung von Mitwirkungspflichten Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen

Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. August 2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 2; AsylbLG §§ 3 f.;

Gründe

I.

Die Antragsteller (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).