Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. August 2020 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
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