OLG Köln - Beschluss vom 26.04.2022
15 W 15/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 65/22

Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer VideosequenzVerletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsAussagen über die sexuelle Orientierung einer Person

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 15 W 15/22

DRsp Nr. 2022/8893

Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer Videosequenz Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Aussagen über die sexuelle Orientierung einer Person

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 16. März 2022 - 28 O 65/22 - abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird über die Anordnung in dem vorbezeichneten Beschluss hinaus zusätzlich angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen

"A, B",

wenn dies geschieht wie in der am 27. Januar 2022 auf dem C-Kanal "D" veröffentlichten und auf Blatt 11 der Akten des Beschwerdeverfahrens abgespeicherten C-Story des Antragsgegners.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.