Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 16. März 2022 -
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird über die Anordnung in dem vorbezeichneten Beschluss hinaus zusätzlich angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen
"A, B",
wenn dies geschieht wie in der am 27. Januar 2022 auf dem C-Kanal "D" veröffentlichten und auf Blatt 11 der Akten des Beschwerdeverfahrens abgespeicherten C-Story des Antragsgegners.
Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
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