LSG Bayern - Beschluss vom 26.08.2020
L 4 KR 325/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1a ;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 992/20

Vorläufige Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab zur Behandlung eines rezidivierten GlioblastomsVorliegen einer lebensbedrohlichen ErkrankungUnzumutbarkeit des Abwartens auf eine umfassende Klärung eines Anspruchs auf vorläufige Versorgung

LSG Bayern, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 325/20 B ER

DRsp Nr. 2020/13894

Vorläufige Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab zur Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung Unzumutbarkeit des Abwartens auf eine umfassende Klärung eines Anspruchs auf vorläufige Versorgung

Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung und einer akuten Zystensituation besteht eine besondere Dringlichkeit, die ein Abwarten auf eine umfassende Klärung eines Anspruchs auf vorläufige Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab zur Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms als unzumutbar erscheinen lässt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB V § 2 Abs. 1a ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden Antragsteller) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Versorgung mit dem Fertigarzneimittel Bevacizumab (Handelsname Avastin) zur Behandlung eines rezidivierten Glioblastoms.