LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.02.2020
L 30 P 4/20 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 506/19 ER

Vorläufige Wiederaufnahme von Pflegeleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - Aktenzeichen L 30 P 4/20 B ER

DRsp Nr. 2020/7109

Vorläufige Wiederaufnahme von Pflegeleistungen

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Be-schwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 20. Dezember 2019 festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12. Juni 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2019 aufschiebende Wirkung hat, und wird der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Vollzugs aufgegeben, die Pflegegeldzahlungen mit der Zustellung dieses Beschlusses an sie einstweilen wieder aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Eilverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe: