BVerwG - Beschluss vom 23.02.2018
1 VR 11.17 (1 A 14.16)
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 2;

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Verbot des Vereins Hells Angels Motorradclub Bonn; Erhebung von Klage und des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in eigenem Namen als (vermeintliche) Mitglieder des verbotenen Vereins

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 1 VR 11.17 (1 A 14.16)

DRsp Nr. 2018/4618

Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Verbot des Vereins Hells Angels Motorradclub Bonn; Erhebung von Klage und des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in eigenem Namen "als (vermeintliche) Mitglieder" des verbotenen Vereins

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. November 2016 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Antragsverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

I

Die Antragsteller, 14 natürliche Personen, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ein von dem Bundesministerium des Innern erlassenes Verbot des Vereins Hells Angels Motorradclub Bonn.