Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 18.12.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 19.1.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
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