BSG - Beschluss vom 19.07.2018
B 5 R 28/18 B
Normen:
EGV Art. 234 Abs. 3; EGV Art. 234 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 80/17
SG Speyer, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 106/15

Vorlage einer Rechtsfrage zum EuGHVerpflichtung zur VorlageErmessensreduzierung auf Null

BSG, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 28/18 B

DRsp Nr. 2018/12093

Vorlage einer Rechtsfrage zum EuGH Verpflichtung zur Vorlage Ermessensreduzierung auf Null

1. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV trifft nur letztinstanzliche Gerichte, andere Gerichte "können" vorlegen. 2. Eine Nichtvorlage durch ein LSG ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn es als Instanzgericht über die Vorlage nicht frei entscheiden kann, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

EGV Art. 234 Abs. 3; EGV Art. 234 Abs. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.12.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 19.1.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Klägerin macht Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.