BGH - Urteil vom 22.01.2013
VI ZR 175/11
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB VII § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2013, 303
MDR 2013, 590
NZS 2013, 431
NZV 2013, 280
NZV 2013, 4
VersR 2013, 460
r+s 2013, 206
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 517/10
OLG Jena, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 774/10

Vorliegen der Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte

BGH, Urteil vom 22.01.2013 - Aktenzeichen VI ZR 175/11

DRsp Nr. 2013/4649

Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte

a) Zum Vorliegen der "Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation" als Voraussetzung einer gemeinsamen Betriebsstätte.b) Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII besteht nicht hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Mai 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3; SGB VII § 108 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft und zuständiger Unfallversicherer für das Unternehmen G. Bau GmbH & Co. KG Schadensersatzansprüche aus einem Unfall des bei ihr versicherten und bei dem vorgenannten Unternehmen beschäftigten Geschädigten geltend.