OLG Hamm - Urteil vom 17.12.2019
10 U 99/18
Normen:
SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1269
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 377/17

Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen einer RückforderungKeine Überprüfung einer bestandskräftigen Überleitungsanzeige im Zivilverfahren

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 10 U 99/18

DRsp Nr. 2020/4117

Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen einer Rückforderung Keine Überprüfung einer bestandskräftigen Überleitungsanzeige im Zivilverfahren

Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsanzeige für das Zivilverfahren fest. Das Zivilgericht hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 93 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten aus übergeleitetem Recht um Ansprüche wegen Rückforderung einer Schenkung.