Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten aus übergeleitetem Recht um Ansprüche wegen Rückforderung einer Schenkung.
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