Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 1 Nr. 2 a SGB III [Fassung v. 16. 12. 1997]
BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 162/05
DRsp Nr. 2005/10174
Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 1 Nr. 2 aSGB III [Fassung v. 16. 12. 1997]
Nach § 404 Abs. 1 Nr. 2 aSGB III in der Fassung vom 16. Dezember 1997 handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 aSGB III zu einer Geldbuße von 15.000 EUR verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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