Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verpflichtung der Beklagten, weitere rentenrechtliche Zeiten für die Referendarausbildung (1.6.1998 bis 11.4.2001) und während der Pflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem Versorgungswerk (7.2.2004 bis 30.11.2009) vorzumerken. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 20.5.2019 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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