BSG - Beschluss vom 29.04.2020
B 5 R 281/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 420/19
SG Dresden, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 213/17

Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine ReferendarausbildungPflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem VersorgungswerkGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen B 5 R 281/19 B

DRsp Nr. 2020/7658

Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten für eine Referendarausbildung Pflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem Versorgungswerk Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verpflichtung der Beklagten, weitere rentenrechtliche Zeiten für die Referendarausbildung (1.6.1998 bis 11.4.2001) und während der Pflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem Versorgungswerk (7.2.2004 bis 30.11.2009) vorzumerken. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 20.5.2019 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II