Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland- Pfalz vom 14. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten.
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