BSG - Urteil vom 10.12.2013
B 13 R 9/13 R
Normen:
AEUV Art. 20 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; AEUV Art. 21; AufenthG (2004) § 60a; AuslG (1990) § 5; AuslG (1990) § 53 Abs. 1; AuslG (1990) § 55 Abs. 1; AuslG (1990) § 56; AuslG (1990) §§ 29ff; FRG; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 1; SGB VI § 54; SGB VI § 55; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anh 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 264
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 307/12
SG Aachen, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 479/11

Vormerkung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung; gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

BSG, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen B 13 R 9/13 R

DRsp Nr. 2014/2366

Vormerkung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten im Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung; gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

1. Da das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 selbst die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" nicht näher bestimmt, ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland davon auszugehen, dass auf den betreffenden innerstaatlichen (deutschen) Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er für die gesetzliche Rentenversicherung als Teil des SGB in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I bestimmt ist. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2. Die formale Art des Aufenthaltstitels allein reicht nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland aus.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AEUV Art. 20 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; AEUV Art. 21; AufenthG (2004) § 60a; AuslG (1990) § 5; AuslG (1990) § 53 Abs. 1; AuslG (1990) § 55 Abs. 1;