BAG - Urteil vom 16.06.2010
4 AZR 955/08
Normen:
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 1a; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 1 Abs. 2; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Nordrhein-Westfalen (TV-N NW vom 25. Mai 2001) § 1 Abs. 3; Bezirklicher Tarifvertrag (BezirksTV NW vom 16. Januar 2001) gem. § 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 1; Tarifvertrag zur Einführung des TV-V bei der Stadtwerke Hamm GmbH (TV Stadtwerke Hamm/TV-V vom 26. März 2007) Abschnitt I, II;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 118/08
ArbG Hamm, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1584/07

Vorrang der Anwendung eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe; Weder Tarifpluralität noch Tarifkonkurrenz durch Zuordnung von Betrieben bzw. Betriebsteilen

BAG, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 955/08

DRsp Nr. 2010/17867

Vorrang der Anwendung eines Spartentarifvertrages Nahverkehrsbetriebe; Weder Tarifpluralität noch Tarifkonkurrenz durch Zuordnung von Betrieben bzw. Betriebsteilen

1. Die Tarifvertragsparteien des BMT-G II haben in zulässiger Weise den Vorrang des TV-V und von Spartentarifverträgen Nahverkehrsbetriebe vor der Geltung des BMT-G II geregelt. 2. Die Parteien des BezirksTV NW/TV-V und einer Anwendungsvereinbarung nach dem TV-N NW können Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Sparte Nahverkehr zuzuordnen, aber einem Unternehmen der Versorgungswirtschaft zugeordnet sind, von der Geltung des TV-V ausnehmen und unter Beachtung der tariflich vorgesehenen Regelungen dem Geltungsbereich des TV-N NW unterwerfen. 3. Durch den Abschluss der im TV-V und dem TV-N NW vorgesehenen tariflichen Vereinbarungen und Anwendungsvereinbarungen entsteht keine Tarifpluralität oder Tarifkonkurrenz, da die Tarifvertragsparteien des BMT-G II insoweit den Geltungsanspruch ihres Tarifvertrages zurückgenommen haben und im Übrigen eine Abgrenzung zwischen dem Geltungsbereich des TV-V und des TV-N NW möglich und - im Streitfall - auch eindeutig vorgenommen worden ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. August 2008 - 4 Sa 118/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: