LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2023
11 Sa 51/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 297; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 615; BGB § 1004; IfSG § 73 Abs. 1a Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 124/22

Vorrang der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 GG vor Einschränkungen durch vertragliche Nebenpflichten oder ImpfnachweispflichtenKein Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers einer vulnerablen Einrichtung bei Ablehnung der Corona-ImpfungEntfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteKein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 1 IfSGEntgeltfortzahlung bei Freistellung aus InfektionsschutzgründenKein gravierendes Selbstverschulden bei Erkrankung eines Nichtgeimpften an Corona

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 51/22

DRsp Nr. 2023/11133

Vorrang der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 GG vor Einschränkungen durch vertragliche Nebenpflichten oder Impfnachweispflichten Kein Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers einer vulnerablen Einrichtung bei Ablehnung der Corona-Impfung Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverbot aus § 20a Abs. 1 IfSG Entgeltfortzahlung bei Freistellung aus Infektionsschutzgründen Kein gravierendes Selbstverschulden bei Erkrankung eines Nichtgeimpften an Corona

1. § 241 Abs. 2 BGB normiert eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Vertragspartners. Dabei muss die gesetzgeberische Wertung in § 20a IfSG berücksichtigt werden. Die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG unter Gesetzesvorbehalt gestellte grundrechtlich geschützte körperliche Unversehrtheit kann nicht einer gesetzlich nicht konkret normierten Nebenpflicht zum Opfer fallen. Damit kann mit einer "Nachweispflicht" keine "Impfpflicht" begründet werden.