LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2023
5 Sa 656/22
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 200/22

Vorrang firmenbezogener Sanierungstarifvertrag vor FlächentarifvertragAblösung von Flächentarifvertrag durch unternehmerischen SanierungstarifvertragVorrang des Sanierungstarifvertrags bei individualvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 656/22

DRsp Nr. 2023/12300

Vorrang firmenbezogener Sanierungstarifvertrag vor Flächentarifvertrag Ablösung von Flächentarifvertrag durch unternehmerischen Sanierungstarifvertrag Vorrang des Sanierungstarifvertrags bei individualvertraglicher Bezugnahme auf Flächentarifvertrag

Ein Sanierungstarifvertrag, der als firmenbezogener Verbandstarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband abgeschlossen worden ist, löst im Umfang seines Geltungsbereichs einen normativ geltenden Flächentarifvertrag auch dann ab, wenn im Arbeitsvertrag eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel auf die "Tarifverträge für die Metall-, Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vereinbart worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.08.2022 - Az.: 7 Ca 200/22 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Unternehmen in der Metallindustrie mit Hauptsitz in U. Sie unterhält weitere Standorte, unter anderem in L.. Dort ist der Kläger seit dem 01.08.2010 als CNC-Anlagenführer beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 18.06.2010 enthält unter Ziffer 11 folgende Regelung:

1. 2. - - - - - - 3. 1. 2. - - - - - - 3. 4. 5.