BAG - Urteil vom 10.10.1989
3 AZR 28/88
Normen:
VRG § 5 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 111
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Vorruhestand
DB 1990, 1095
EBE/BAG 1990, 51
EWiR 1990, 583
EzA § 2 VRG Bauindustrie Nr. 5
NZA 1990, 346
SAE 1990, 303
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 23.11.1987vom 23.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 83/87 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 418/86

Vorruhestand: Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorgezogenen Altersruhegelds oder ähnlichen - Vorruhestandstarifvertrag (hier: Baugewerbe) - Rückwirkung - Unzulässigkeit

BAG, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 28/88

DRsp Nr. 2001/5175

Vorruhestand: Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorgezogenen Altersruhegelds oder ähnlichen - Vorruhestandstarifvertrag (hier: Baugewerbe) - Rückwirkung - Unzulässigkeit

1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Vorruhestandsleistungen erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld oder eine vergleichbare Leistung einer Lebensversicherung beanspruchen kann. 2. Hat ein Arbeitnehmer eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen, braucht er diese nicht vorzeitig auf das 63. Lebensjahr fällig zu stellen, wenn ihm dies nicht zumutbar ist (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 5 VRG, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). 3. Der Änderungstarifvertrag zum Vorruhestandstarifvertrag im Baugewerbe vom 27. Oktober 1988 ist unwirksam, soweit er den Anspruch auf Vorruhestandsgeld eines bereits in den Vorruhestand getretenen Arbeitnehmers beseitigt.

Normenkette:

VRG § 5 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Vorruhestandsgeld am 1. November 1989 erlischt.