LAG München - Urteil vom 12.11.2020
3 Sa 387/20
Normen:
GRCh Art. 20; RL 89/391/EWG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 104 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 -2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 13730/18

Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VIIKein Verstoß des § 104 Abs. 1 SGB VII gegen das UnionsrechtKein Verstoß des § 104 Abs. 1 SGB VII gegen Art. 20 GRC

LAG München, Urteil vom 12.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 387/20

DRsp Nr. 2021/14986

Vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII Kein Verstoß des § 104 Abs. 1 SGB VII gegen das Unionsrecht Kein Verstoß des § 104 Abs. 1 SGB VII gegen Art. 20 GRC

1. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII ist ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. 2. Art. 5 Abs. 1 RL 89/391/EWG verpflichtet den Arbeitgeber, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die die Arbeit betreffen. Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs sieht diese Vorschrift nur eine allgemeine Pflicht des Arbeitnehmers zur Gewährleistung der Sicherheit vor, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie eine Haftung aussehen solle.