LAG München, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 219/17
ArbG München, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 8699/16
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach aktuell gültigem GeschäftsverteilungsplanZulässige Fortsetzung der Berufungsverhandlung in gleicher KammerbesetzungGleiche Kammerbesetzung nach erfolgter Beweisaufnahme für alle weiteren BerufungsverhandlungenKeine vollständige Beendigung der Instanz durch Zwischenurteil
BAG, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 5 AZN 640/19
DRsp Nr. 2019/14604
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nach aktuell gültigem GeschäftsverteilungsplanZulässige Fortsetzung der Berufungsverhandlung in gleicher KammerbesetzungGleiche Kammerbesetzung nach erfolgter Beweisaufnahme für alle weiteren BerufungsverhandlungenKeine vollständige Beendigung der Instanz durch Zwischenurteil
Orientierungssätze:1. Ob das Gericht iSd. § 547 Nr. 1 ZPO vorschriftsmäßig besetzt war, beurteilt sich nach dem Inhalt des Geschäftsverteilungsplans, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galt (Rn. 4).2. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer gleichen Kammerbesetzung bei Fortsetzung der Berufungsverhandlung in einem weiteren Termin nicht entgegen, wenn diese durch eine abstrakt-generelle, zu Beginn des Geschäftsjahrs aufgestellte, jedes Ermessen ausschließende Regelung erfolgt (Rn. 6).
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