BAG - Urteil vom 19.11.2019
7 AZR 311/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TzBfG § 22 Abs. 1; TV-L § 31; Richtlinie 1999/70/EG § 5 Nr. 1 Rahmenvereinbarung;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 185
AuR 2020, 283
BB 2020, 947
EzA TzBfG § 14 Erprobung Nr. 2
EzA-SD 2020, 4
NZA 2020, 536
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 43/17
ArbG Karlsruhe, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 491/16

Vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 TV-LWirksame Vertragsbefristung zum Zweck der ErprobungZweijährige Befristung zum Erprobungszweck gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L

BAG, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 311/18

DRsp Nr. 2020/4961

Vorübergehende Übertragung einer Führungsposition nach § 31 Abs. 3 TV-L Wirksame Vertragsbefristung zum Zweck der Erprobung Zweijährige Befristung zum Erprobungszweck gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L

Orientierungssatz: 1. Nach § 31 Abs. 3 TV-L kann einer/einem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren übertragen werden, wenn bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber besteht. Diese Vorschrift greift nur ein, wenn bereits vor der befristeten Übertragung der Führungsposition ein unbefristetes oder ein mindestens für die Dauer der beabsichtigten Führungstätigkeit befristetes Arbeitsverhältnis begründet war (Rn. 20). 2. Ist ein Arbeitsvertrag nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L wirksam zum Zwecke der Erprobung befristet, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit unabhängig davon, ob sich die/der Beschäftigte in der Führungsposition bewährt hat oder nicht (Rn. 23). 3. Die Arbeitsvertragsparteien können die in § 31 Abs. 1 Satz 1 TV-L vorgesehene Gesamtdauer von zwei Jahren jedenfalls dann ausschöpfen, ohne dass dies gegen die Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG verstößt, wenn die Umstände des Einzelfalls eine solche Erprobungsdauer angemessen erscheinen lassen (Rn. 29 ff.).