BAG - Urteil vom 14.12.2016
7 AZR 688/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 148
EzA TzBfG § 14 Nr. 128
EzA-SD 2017, 4
NZA 2017, 711
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1120/13
ArbG Fulda, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 169/13

Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund im ArbeitsvertragPrognose über vorübergehenden Beschäftigungsbedarf als Voraussetzung einer wirksamen BefristungsabredeDivergenz zwischen vorübergehendem Beschäftigungsbedarf und vereinbarter VertragslaufzeitKausalität zwischen befristeter Einstellung und Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs

BAG, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 688/14

DRsp Nr. 2017/5745

Vorübergehender Beschäftigungsbedarf als Befristungsgrund im Arbeitsvertrag Prognose über vorübergehenden Beschäftigungsbedarf als Voraussetzung einer wirksamen Befristungsabrede Divergenz zwischen vorübergehendem Beschäftigungsbedarf und vereinbarter Vertragslaufzeit Kausalität zwischen befristeter Einstellung und Deckung eines vorübergehenden Mehrbedarfs

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann ua. durch einen zeitweiligen Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen. 2. Der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass der vom Arbeitgeber prognostizierte Bedarf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende hinaus andauert und erst später wegfällt. Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich jedoch nicht ergeben, dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist.