BAG - Urteil vom 27.07.2005
7 AZR 488/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1 § 308 Nr. 3 § 310 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 35
BB 2006, 609
DB 2005, 2823
NZA 2006, 539
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 39/04
ArbG Arnsberg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511/03

Vorvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Rücktrittsvorbehalt

BAG, Urteil vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 488/04

DRsp Nr. 2005/19621

Vorvertrag; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Rücktrittsvorbehalt

»1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 3 BGB nur wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund für die Lösung vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben ist und ein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Aufnahme in die Vereinbarung besteht. 2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Lösungsmöglichkeit von einem Vorvertrag kann einen Rücktrittsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 3 BGB darstellen. Bei einem Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis.«

Orientierungssätze: 1. Ein Rücktrittsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 3 BGB nur wirksam, wenn in dem Vorbehalt der Grund für die Lösung vom Vertrag mit hinreichender Deutlichkeit angegeben ist und ein sachlich gerechtfertigter Grund für seine Aufnahme in die Vereinbarung besteht. 2. Die einem Arbeitgeber vorbehaltene einseitige Lösungsmöglichkeit von einem Vorvertrag kann einen Rücktrittsvorbehalt iSd. § 308 Nr. 3 BGB darstellen. Bei einem Vorvertrag zu einem Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis. 3. Ein Vorvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB), wenn seine Vertragsbedingungen nicht einzelvertraglich ausgehandelt, sondern vom Arbeitgeber gestellt und für eine Vielzahl von Vereinbarungen vorformuliert werden.

Normenkette: