OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2017
I-14 U 65/15
Normen:
BGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 595/13

Vorvertragliche Aufklärungspflichten der darlehensgebenden Bank hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen I-14 U 65/15

DRsp Nr. 2017/1910

Vorvertragliche Aufklärungspflichten der darlehensgebenden Bank hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart

1. Eine kreditgebende Bank ist in aller Regel nicht gehalten, dem Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Darlehensvertrag die Konditionen deutlich zu entnehmen sind, insbesondere der Auszahlungskurs des Darlehens, der variable Zinssatz, die Tilgungsaussetzung, die Laufzeit des Vertrages sowie die zu stellenden Sicherheiten. 2. Das gilt auch hinsichtlich einer Kombination von Darlehen und fondsgebundener Rentenversicherung, wenn die fondsgebundene Rentenversicherung nicht Tilgungsersatz, sondern eine von mehrere zu stellenden Sicherheiten darstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juni 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 595/13) unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: