Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
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