BVerwG - Urteil vom 14.03.2013
5 C 10.12
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2013, 699
FamRZ 2013, 1127
NVwZ-RR 2013, 689
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 532/10
VG Dresden, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1917/04

Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

BVerwG, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 5 C 10.12

DRsp Nr. 2013/14962

Vorzeichnung der Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich einer Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides

Die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ist auch in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.