OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2017
1 A 504/16
Normen:
SVG § 3 Abs. 1; SVG a.F. § 3 Abs. 4 Nr. 3; SVG § 9 Abs. 4; SVG a.F. § 12 Abs. 1; SVG a.F. § 12 Abs. 2 Nr. 5; SVG a.F. § 12 Abs. 3 S. 1 2. Var. ; SVG a.F. § 12 Abs. 5 S. 1; SVG § 98 Abs. 1 S. 1-3; BfFEntwG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3343/15

Wahl der Übergangsbeihilfe durch den Inhaber unter Rückgabe des Zulassungsscheins; (Ehemalige) Soldaten als Versorgungsempfänger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 1 A 504/16

DRsp Nr. 2018/151

Wahl der Übergangsbeihilfe durch den Inhaber unter Rückgabe des Zulassungsscheins; (Ehemalige) Soldaten als "Versorgungsempfänger"

1. Unter einem im Zeitpunkt der Gesetzesänderung "vorhandenen Versorgungsempfänger" i.S.d. § 98 Abs. 1 S. 1 SVG sind (ehemalige) Soldaten zu verstehen, die im Zeitpunkt der Gesetzesänderung wiederkehrende oder einmalige Versorgungsleistungen beziehen oder bezogen haben oder deren bereits bestehender Anspruch auf solche Versorgungsleistungen noch nicht erfüllt ist. Versorgungsleistungen der Soldaten auf Zeit im Sinne des SVG sind jedenfalls die in § 3 Abs. 4 SVG aufgeführten Dienstzeitversorgungen. "Vorhanden" i.S.d. § 98 Abs. 1 S. 1 SVG sind alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch lebenden Versorgungsempfänger im oben genannten Sinne.2. Die Inhaberschaft des vor dem 01.06.2005 erteilten und zu diesem Zeitpunkt noch i.S.v. § 12 Abs. 5 S. 1 SVG a.F. nutzbaren Zulassungsscheins begründet ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 98 Abs. 1 S. 1 SVG.