VG Stuttgart - Beschluss vom 15.01.2020
PL 22 K 4511/19
Normen:
LPVG § 21 Abs. 1; LPVG § 20 Abs. 1; LPVG § 11 Abs. 1 S. 1; LPVGWO § 34 Abs. 2 S. 3 Nr. 6; LPVGWO § 20 Abs. 4 S. 3;

Wahl des Personalrats; Anfechtung der Wahl; Geschlechtergerechtigkeit; Stimmzettel; Freiheit der Wahl

VG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen PL 22 K 4511/19

DRsp Nr. 2020/3852

Wahl des Personalrats; Anfechtung der Wahl; Geschlechtergerechtigkeit; Stimmzettel; Freiheit der Wahl

Der in § 34 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 LPVGWO vorgeschriebene Hinweis auf dem Stimmzettel für die Personalratswahl, wie viele Frauen und Männer im Personalrat vertreten sein sollen, ist so zu fassen, dass er nicht als faktische Aufforderung verstanden werden kann, mit der Stimmabgabe für Geschlechtergerechtigkeit zu sorgen.

Die Wahl zum Hauptpersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an xx wird für ungültig erklärt.

Normenkette:

LPVG § 21 Abs. 1; LPVG § 20 Abs. 1; LPVG § 11 Abs. 1 S. 1; LPVGWO § 34 Abs. 2 S. 3 Nr. 6; LPVGWO § 20 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der im Jahr 2019 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats für xx.

Die Antragstellerin sind beamtete Lehrerinnen am xx in xx.

Bei der vom 14. bis 16.05.2019 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats wurden Wahlvorschläge des xx und der xx eingereicht. Die Stimmzettel der Beamten mit 733 Bewerbern für den xx und 439 Bewerbern für die xx enthielten folgende Hinweise zur Stimmabgabe:

"Die Bewerberinnen und Bewerber, die gewählt werden, sind durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz, durch Beifügen einer Zahl oder sonstige Weise zweifelsfrei zu bezeichnen.

Der Wahlberechtigte soll nur mit einem Stimmzettel wählen.

Der Wahlberechtigte darf