Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger, der im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, wendet sich mit seiner Wahlanfechtungsklage gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl zur Vertreterversammlung (VV) der beklagten KÄV für die Wahlperiode 2017 bis 2022.
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