BSG - Beschluss vom 13.05.2020
B 6 KA 27/19 B
Normen:
SGB V § 79 Abs. 4 S. 7 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 65/18
SG München, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 961/16

Wahlanfechtungsklage gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl zur Vertreterversammlung einer KÄVGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 27/19 B

DRsp Nr. 2020/8306

Wahlanfechtungsklage gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl zur Vertreterversammlung einer KÄV Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 79 Abs. 4 S. 7 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger, der im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist und an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt, wendet sich mit seiner Wahlanfechtungsklage gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl zur Vertreterversammlung (VV) der beklagten KÄV für die Wahlperiode 2017 bis 2022.