OLG Hamm - Beschluss vom 03.09.2019
32 SA 54/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 236; BGB § 826;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 60
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 211/19

Wahlgerichtsstand bei Finanzierung eines Kaufpreises

OLG Hamm, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 32 SA 54/19

DRsp Nr. 2019/16462

Wahlgerichtsstand bei Finanzierung eines Kaufpreises

Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem darlehnsfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits erforderlich getan hat, um die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu bewirken

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Braunschweig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 236; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin auf Schadensersatz für Schäden in Anspruch, die ihm angeblich aus der Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit einer manipulierten Motorsoftware entstanden sind.

1.

Er kaufte am 04.06.2013 bei der I GmbH in E einen gebrauchten VW Golf VI 2,0 TDi für 20.780,- € (Anlage K 1). Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der Bank in C gemäß gesonderten Darlehensvertrag finanziert (nicht vorgelegt).