BAG - Urteil vom 13.11.2014
8 AZR 817/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 40 Abs. 3 S. 2; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP EStG § 40a Nr. 5
AUR 2016, 30
ArbRB 2015, 72
BB 2015, 250
DStR 2015, 433
EzA-SD 2015, 6
NZA 2015, 166
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 22/13
ArbG Mannheim, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 392/12

Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte bei geringfügiger Beschäftigung

BAG, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 817/13

DRsp Nr. 2015/620

Wahlrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte bei geringfügiger Beschäftigung

Orientierungssätze: 1. Nach § 40a Abs. 2 EStG besteht bei geringfügiger Beschäftigung eine Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Die Bestimmung enthält keine Regelung einer Einschränkung der arbeitgeberseitigen Wahlmöglichkeit. Eine diesbezügliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers ist weder in § 40a Abs. 2 EStG noch anderweitig gesetzlich geregelt. 2. Dem Arbeitgeber obliegt es grundsätzlich nicht, bei geringfügiger Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass nicht von der Möglichkeit im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht werden soll, statt der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf keines Hinweises. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - wird zurückgewiesen.