LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2006
L 5 KA 33/05
Normen:
GG Art. 38 ; SGB V § 80 Abs. 1a S. 2 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mainz 8. Kammer - S 8 KA 570/04 - 30.03.2005,

Wahlrechtsverstöße bei Vorstands- und Funktionswahlen der kassenärztlichen Vereinigung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen L 5 KA 33/05

DRsp Nr. 2007/20437

Wahlrechtsverstöße bei Vorstands- und Funktionswahlen der kassenärztlichen Vereinigung

1. Wurde der Termin für eine Sitzung der Vertreterversammlung zuvor von der Vertreterversammlung einverständlich festgelegt und ist diese vollzählig zur Sitzung erschienen, so führt die Nichtbeachtung der in der Hauptsatzung der Kassenärztlichen Vereinigung vorgesehenen Ladungsfrist zu keinem mandatsrelevanten Wahlrechtsverstoß. Auch in der mehrheitlich beschlossenen Aufnahme der Tagesordnungspunkte "Wahlen des Vorstands, der Vorstandsmitglieder sowie der Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung in die Vertreterversammlung der KBV" liegt kein mandatsrelevanter Wahlrechtsverstoß. 2. Wenn die Vorauswahl von der Vertreterversammlung mit Mehrheitsbeschluss gebilligt und die Einbeziehung sonstiger Kandidaten nicht begehrt wird, so verstößt die vom Vertragsausschuss der Vertreterversammlung getroffene Vorauswahl der Kandidaten für die Vorstandswahl nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl. 3. Es liegen keine Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze vor, wenn die von der Vertreterversammlung mehrheitlich beschlossene Durchführung der Wahl in einer schon laufenden Sitzung stattfindet und bis in die frühen Stunden des nächsten Tages andauert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 38 ;