BAG - Urteil vom 26.09.2013
2 AZR 682/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 4 Nr. 77
AP
ArbRB 2014, 133
AuR 2014, 204
BAGE 146, 161
BB 2014, 884
DB 2014, 7
DB 2014, 891
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 667
NJW 2014, 8
NZA 2014, 443
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 467/11
ArbG Detmold - 2 Ca 1411/10 - 02.02.2011,

Wahrung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 682/12

DRsp Nr. 2014/5351

Wahrung der Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

Erhebt der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen nach Zugang einer Kündigung eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht und die Wirksamkeit jeglichen potentiellen Auflösungstatbestands in Abrede stellt, hat er die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn er die fragliche Kündigung noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen Kündigungsschutzantrag stellt. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Klage nach § 4 Satz 1 KSchG eine Klage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weise zwei selbständige prozessuale Ansprüche geltend.