LAG Hamm - Beschluss vom 13.02.2019
5 Ta 25/19
Normen:
ZPO § 120 a Abs. 1 S. 1, S. 4; ZPO § 120 a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 18/14

Wahrung der Frist für die Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Verzögerung der Entscheidung durch die Prozesspartei

LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 25/19

DRsp Nr. 2019/3374

Wahrung der Frist für die Nachprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Verzögerung der Entscheidung durch die Prozesspartei

Die Änderung der Prozesskostenhilfe nach Ablauf des Nachprüfungszeitraums des § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ist zulässig, wenn das Arbeitsgericht die Nachprüfung so rechtzeitig vor dem Ablauf des Nachprüfungszeitraumes eingeleitet hatte, dass bei rechtzeitiger Mitwirkung der Partei eine Entscheidung vor Ablauf des Nachprüfungszeitraumes möglich gewesen wäre. Liegt der Umstand, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes selbst ausserhalb des Vierjahreszeitraums getroffen worden ist, darin begründet, dass die Partei die Entscheidung verzögert hat, bleibt die Festsetzung zulässig (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012, 11 Ta 31/1, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008, 18 Ta 257/08, juris).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 10.10.2018 - 1 Ca 18/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 120 a Abs. 1 S. 1, S. 4; ZPO § 120 a Abs. 2 S. 2;

Gründe