BAG - Urteil vom 16.11.2010
9 AZR 597/09
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 3; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 4; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O vom 10. Dezember 1990 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 29. Oktober 2001) § 1; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O vom 10. Dezember 1990 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 29. Oktober 2001) § 2; Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte (TV Urlaubsgeld Ang-O vom 10. Dezember 1990 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 29. Oktober 2001) § 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 24; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 37;
Fundstellen:
DB 2011, 660
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 658/08
ArbG Leipzig, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1257/08

Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerweiterung; Urlaubsgeld [hier: nach TV Urlaubsgeld Ang-O] als fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ; Anspruch auf zeitversetzte Auszahlung in der Altersteilzeit trotz ersatzloser Ablösung der Regelung in nachfolgenden Tarifverträgen

BAG, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 597/09

DRsp Nr. 2011/2156

Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerweiterung; Urlaubsgeld [hier: nach TV Urlaubsgeld Ang-O] als fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ; Anspruch auf zeitversetzte Auszahlung in der Altersteilzeit trotz ersatzloser Ablösung der Regelung in nachfolgenden Tarifverträgen

Orientierungssätze: 1. Das Urlaubsgeld nach dem TV Urlaubsgeld Ang-O war ein fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Es war deshalb in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte wurde angespart und steht dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zu. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der TV-L den TV Urlaubsgeld Ang-O mit Wirkung zum 1. November 2006 ersatzlos abgelöst hat. Auch wenn seitdem kein neuer Urlaubsgeldanspruch mehr begründet wird, entfällt für die Freistellungsphase ab dem Jahr 2007 nicht rückwirkend der Anspruch auf den in der vorhergehenden Arbeitsphase angesparten Teil des Urlaubsgelds. Rechtsgrundlage für diese Forderung ist § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ iVm. dem in der Arbeitsphase geltenden TV Urlaubsgeld Ang-O. 3. Die Klageerweiterung in einem rechtshängigen Verfahren erfüllt zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Geltendmachung.