BAG - Urteil vom 19.11.2014
5 AZR 121/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 5 Nr. 7.2; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 15; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 193; BGB § 242; BGB § 293; BGB § 294; BGB § 297; BGB § 611; BGB § 615 S. 1; TVG § 5 Abs. 4; ZPO § 320; ZPO § 322; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 207
AUR 2015, 199
AUR
ArbRB
BAGE 150, 88
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 717
NZA 2015, 893
NZA-RR 2015, 255
TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 207
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 513/12
ArbG Osnabrück, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 303/11

Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Erhebung einer Beschäftigungsklage

BAG, Urteil vom 19.11.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 121/13

DRsp Nr. 2015/4986

Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch die Erhebung einer Beschäftigungsklage

Eine Auslegung von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau, Zahlungsansprüche wegen Annahmeverzugs seien mit einer Beschäftigungsklage "gerichtlich geltend gemacht", ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Orientierungssätze: 1. Nimmt das Berufungsurteil auf tatsächliche Feststellungen des Arbeitsgerichts Bezug, kann die Unrichtigkeit dieser Feststellungen grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden. 2.§ 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau fordert zur Wahrung von Ansprüchen wegen Annahmeverzugs die Erhebung einer Klage, deren Streitgegenstand der Zahlungsanspruch ist. § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV-Bau regelt nur für den Fall eines Kündigungsschutzprozesses eine Ausnahme von der Obliegenheit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche, die vom Ausgang des über die Wirksamkeit der Kündigung geführten Rechtsstreits abhängen. 3. Eine Beschäftigungsklage dient der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung. Sie ist nicht geeignet, die Kostenrisiken des Arbeitnehmers bei der Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs zu begrenzen.