BAG - Urteil vom 01.08.2018
7 AZR 561/16
Normen:
BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 3059
EzA-SD 2018, 10
NZA-RR 2019, 106
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1072/15
ArbG Braunschweig, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 145/15

Wahrung des Transparenzgebotes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen bei Verweisung auf einen TarifvertragAuslegungsgrundsätze zum normativen Teil von TarifverträgenRuhendes Beamtenverhältnis bei Sonderurlaub eines Beamten nach einschlägigem TarifrechtKein Bedingungseintritt bei treuwidriger Herbeiführung der Bedingung durch eine Vertragspartei

BAG, Urteil vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 561/16

DRsp Nr. 2018/18414

Wahrung des Transparenzgebotes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen bei Verweisung auf einen Tarifvertrag Auslegungsgrundsätze zum normativen Teil von Tarifverträgen Ruhendes Beamtenverhältnis bei Sonderurlaub eines Beamten nach einschlägigem Tarifrecht Kein Bedingungseintritt bei treuwidriger Herbeiführung der Bedingung durch eine Vertragspartei

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI endet das Arbeitsverhältnis mit einem nach § 13 Abs. 1 SUrlV für die Tätigkeiten bei einem Tochterunternehmen der DT AG beurlaubten Beamten der Deutschen Bundespost, wenn das ruhende Beamtenverhältnis bei der DT AG wieder auflebt. Die Bewilligung von Sonderurlaub führt zum Ruhen des Beamtenverhältnisses iSv. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum MTV TSI. Das ruhende Beamtenverhältnis lebt bei der Beendigung des Sonderurlaubs wieder auf (Rn. 28). 2. Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Der Eintritt der in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 zum TSI bestimmten auflösenden Bedingung wird nicht allein dadurch treuwidrig herbeigeführt, dass die Nichtverlängerung der Beurlaubung durch die DT AG auf der Mitteilung des Arbeitgebers beruht, er könne den beurlaubten Beamten nicht mehr beschäftigen (Rn. 34 f.).