LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2016
5 Sa 1072/15
Normen:
BGB § 125; BGB § 162 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 21; MTV-TSI (T-Systems International) § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 145/15

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Sonderregelungen für von der D. AG zur C. beurlaubte Beamte und ArbeitnehmerUnbegründete Feststellungsklage eines zur Beschäftigung in Tochterunternehmen beurlaubten Bundesbeamten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 1072/15

DRsp Nr. 2016/15154

Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis nach den tariflichen „Sonderregelungen für von der D. AG zur C. beurlaubte Beamte und Arbeitnehmer“ Unbegründete Feststellungsklage eines zur Beschäftigung in Tochterunternehmen beurlaubten Bundesbeamten

§ 4 Abs. 3 MTV TSI enthält die wirksame Vereinbarung einer auflösenden Bedingung und entspricht den Vorgaben der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG. Die gesicherte Rückkehrmöglichkeit des Arbeitnehmers in ein Beamtenverhältnis ist als Befristungsgrund anerkannt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 03.11.2015 - 8 Ca 145/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 162 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 21; MTV-TSI (T-Systems International) § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung oder aber aufgrund einer außerordentlichen Kündigung beendet worden ist.