LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2013
6 Sa 1495/12
Normen:
EFZG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2461/12

Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1495/12

DRsp Nr. 2013/17997

Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nach Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Wird ein Arbeitnehmer nach Schließung einer Betriebskrankenkasse auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zum Zwecke der Abwicklung weiterbeschäftigt, so wird der Lauf der Wartezeit gemäß § 3 Abs.3 EFZG nicht erneut ausgelöst.2. Eine Betriebskrankenkasse und die nachfolgende Betriebskrankenkasse in Abwicklung sind keine unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2012 - AZ: 3 Ca 2461/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die BKK für Heilberufe war als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin einer gesetzlichen Krankenkasse und beschäftigte zuletzt ca. 270 Arbeitnehmer. Mit Bescheid vom 02.11.2011 verfügte das Bundesversicherungsamt, dass sie mit Ablauf des 31.12.2011 gemäß § 153 S. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB IV geschlossen wird. Die Beklagte wickelt die Geschäfte der geschlossenen Krankenkasse ab.